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Alles zurück auf Los – EuGH überprüft die Entscheidung EuG T-689/24 zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs – Neuste Entwicklungen
Das war dann doch zuviel. Die EuG-Entscheidung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (EuG, Urteil v. 11.2.2026, T-689/24 (Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej) wird viel diskutiert und wirft Fragen zu bislang feststehenden Grundsätzen des Vorsteuerabzugs auf.

Nun hat der EuGH die Sache auf dem Tisch. In dem Verfahren C-167/26 RX hat der EuGH mit Entscheidung der Überprüfungskammer vom 26.03.2026 – betreffend den vom Ersten Generalanwalt nach Art. 62 der Satzung des EuGH am 04.03.2026 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung – entschieden, dass das Urteil des EuG vom 11.02.2026, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (T 689/24, EU:T:2026:113), zu überprüfen ist.
Die Überprüfung bezieht sich auf die Frage, ob das v.g. Urteil des EuG, insbesondere in Anbetracht der EuGH-Urteile vom 29.04.2004, Terra Baubedarf-Handel (C 152/02, EU:C:2004:268), und vom 12.03.2026, Aptiv Services Hungary (C 521/24, EU:C:2026:191), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das EuG für Recht erkannt hat, dass Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a MwStSystRL sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung zugleich die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, beim EuGH innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu dieser Frage einzureichen.
Mit einer endgültigen Entscheidung des EuGH in diesem Überprüfungsverfahren dürfte erst in den kommenden Monaten zu rechnen sein.
Überprüfungsverfahren (sog. „RX“ Fälle) sind ein spezielles Rechtsmittel und werden beim EuGH eingeleitet, um Entscheidungen des EuG (Gericht erster Instanz) zu prüfen, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass die Einheitlichkeit oder Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt wird.
Allen Beteiligten ist zu raten die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Es bleibt damit spannend.
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Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 20.04.2026.









